STATUTEN

des Vereins „KULTURVEREIN WIENERWALD“

  1. 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS

    1. 1.1. Der Verein führt den Namen „KULTURVEREIN WIENERWALD“.

    2. 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in : A 2392 Sulz im Wienerwald

    3. 1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

    4. 1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233 in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.

    5. 1.5. Der Verein trägt die Vereinsregisterzahl : 74 332 99 06.

  2. 2. ZWECK DES VEREINS

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig, im Sinne der Bundesabgabenordnung, seine Tätigkeit ist parteienunabhängig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  1. 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZIELES
    UND ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL

Ziel des Vereins ist die Umsetzung der kulturellen und sozialen Interessen der Bevölkerung der Gemeinde Wienerwald.
Im Rahmen dieses Zieles soll auch die Dorferneuerung Sulz / Stangau / Wöglerin, unterstützt werden.
Das beabsichtigte Vereinsziel soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    1. 3.1. Ideelle Mittel

      1. 3.1.1. Veranstaltungen kultureller Art, Verbesserung der sozialen Bedingungen und Beziehungen der Allgemeinheit durch die Bildung von Interessengruppen:
        Theater/Schauspiel, Kindertheater, Bildende Kunst/Ausstellungen/Bibliothek, Tanzgymnastik, Volkstanz, Musik, Kinder-/ Jugendförderung, Jugend/Sport, Ausflüge/Wanderungen/Zusammenkünfte und ähnliche der Gemeinschaft dienende Projekte.

      2. 3.1.2. Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung aller Altersgruppen.

      3. 3.1.3. Entwicklung und Gestaltung der Ortschaften, Mitarbeit an Maßnahmen der Gemeindeentwicklung zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde Wienerwald und der Region durch soziale, kulturelle, wirtschaftliche, ökologische und ökonomische Maßnahmen.

      4. 3.1.4. Maßnahmen der Dorferneuerung – Themendorf Wienerwald „Cre-Activ“.

      5. 3.1.5. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen Körperschaften.

      6. 3.1.6. Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises.

    2. 3.2. Materielle Mittel

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszieles dienen u. a. Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen, sowie Erträge aus Veranstaltungen und Einrichtungen, vereinseigenen Unternehmungen, Sammlungen und Vermächtnissen.

    1. 3.3. Verwendung

Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Verfolgung des Vereinszieles verwendet werden.

  1. 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Sämtliche den Verein betreffenden Tätigkeiten sind selbstverständlich ehrenamtlich. Aus keiner Art der Mitgliedschaft können persönliche materielle Vorteile abgeleitet werden.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

    1. 4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind all jene, die sich persönlich an der Vereinsarbeit beteiligen,

    2. 4.2. Fördernde Mitglieder sind all jene, die den Verein durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden in seiner Tätigkeit unterstützen.

    3. 4.3. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

  1. 5. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können alle physischen, sowie juristischen Personen werden. Über die endgültige Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand ( mehrstimmig ).

Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

  1. 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch: freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod, - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

    1. 6.3. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

    2. 6.2. Die Streichung eines Mitglieder kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

    3. 6.1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt. 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

  1. 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

  1. 8. DIE GENERALVERSAMMLUNG

    1. 8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, innerhalb der ersten drei Monate des anschließenden Kalenderjahres statt.

    2. 8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder Antrag von mindestens 10% der Mitglieder (dies auch ohne Angabe eines Zweckes oder Grundes ) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
      In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

    3. 8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

    4. 8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einzureichen.

    5. 8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

    6. 8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

    7. 8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    8. 8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  2. 9. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. 9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

    2. 9.2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

    3. 9.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

    4. 9.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,

    5. 9.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

    6. 9.6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

    7. 9.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

    8. 9.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  1. 10. DER VORSTAND

    1. 10.1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen :

      1. 10.1.1. Obmann/frau

      2. 10.1.2. Schriftführer/in

      3. 10.1.3. Kassier/in

      4. 10.1.4. deren Stellvertreter/innen

      5. 10.1.5. den Beisitzern/innen in der Anzahl entsprechend der aktiven Interessengruppen.

    2. 10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

    3. 10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

    4. 10.4. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/frau bzw. dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.

    5. 10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    6. 10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    7. 10.7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

    8. 10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt10.9.) oder Rücktritt (Punkt10.10.).

    9. 10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

    10. 10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

  2. 11. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm fallen alle Aufgaben zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. 11.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes

    2. 11.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,

    3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

    4. 11.3. Erstellung eines Rechnungsjahresabschlusses mit Vermögensbericht innerhalb von 5 Monaten nach Ende des des Rechnungsjahres

    5. 11.4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

  1. 12. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

    1. 12.1. Der/die Obmann/frau oder sein/e Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen.

    2. 12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

      1. 12.2.1. Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

      2. 12.2.2. Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

      3. 12.2.3. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

      4. 12.2.4. Der/die Obmann/frau oder sein/e Stellvertreter/in ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem/der Kassier/in zu unterfertigen.

      5. 12.2.5. Die Stellvertreter des/der Obmanns/frau, des/der Schriftführers/in oder des/der Kassier/in dürfen nur tätig werden, wenn der/die Obmann/frau, der/die Schriftführer/in oder der/die Kassier/in verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

      6. 12.2.6. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer unterstützen den Vereinsvorstand bei der Führung von Interessengruppen, in der Aufgabenplanung, Budgeterstellung und der Durchführung der geplanten Aktivitäten. Ein Tätigkeitsbericht mit Jahresabschluss ist von den einzelnen Interessengruppen für die Generalversammlung zu erstellen. Die aktuelle Information über geplante, laufende oder abgeschlossene Projekte erfolgt bei den Vorstandssitzungen.

  2. 13. DIE RECHNUNGSPRÜFER

    1. 13.1. Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

    2. 13.2. Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung der statutenmäßigen Verwendung der Finanzmittel und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung muss dazu die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Sie haben der Generalversammlung (max. 4 Monate nach Rechnungsjahresabschluss) über das Ergebnis der Überprüfung in schriftlicher Form zu berichten.

    3. 13.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8, 10.9. und 10.10. sinngemäß.

  3. 14. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

    1. 14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

    2. 14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

    3. 14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    4. 14.4. Gelingt keine vereinsinterne Beendigung der Streitigkeit, so kann nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

  4. 15. AUFLÖSUNG DES VEREINS

    1. 15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden - Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

    2. 15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

    3. 15.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern wird vom abtretenden Vereinsvorstand zur Pflege der überlieferten materiellen und geistigen Kultur in der Gemeinde Wienerwald zweckgebunden.